Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Salach am 30.06.2020 folgende Ergänzung der Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad als Satzung beschlossen:
Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus und Badeordnung des Schachenmayr-Freibades vom 01.05.2019 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
(1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erforderlich.
(2) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung der Becken.
(3) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
(4) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür und auf dem Parkplatz.
(5) Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen, bzw. gekennzeichneten Flächen gestattet.
(6) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
(7) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.
Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.
(8) Von Freitagvormittag bis Sonntagabend besteht auf allen Flächen des Freibades ein Rauchverbot.
§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
(2) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
(3) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen Übergängen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.
(4) Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).
(5) Duschen Sie vor dem Baden an den Beckendurchgängen.
(6) Masken müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.
§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
(1) Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln ein (1,5m). Warten Sie an Engstellen, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
(2) WC-Bereiche dürfen mit Ausnahme von Kleinkindern von maximal einer Person betreten werden.
(3) In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
(4) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Beckenraststufe.
(5) Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden. Jede Bahn darf nur in einer Richtung genutzt werden. (z. B. Einbahnstraße, Schwimmerautobahn)
(6) Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.
(7) Planschbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln (1,5m) genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung von der Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich.
(8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite zum Ausweichen.
(9) Vermeiden Sie an Engstellen (Durchschreitebecken, Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie gegebenenfalls, bis der Weg frei ist.
(10) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Ergänzung der gültigen Haus- und Badeordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Die Satzung tritt mit Ende der Freibadsaison 2020, spätestens zum 30.09.2020, wieder außer Kraft.
Ausgefertigt!
Salach, den 30.06.2020
Julian Stipp
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.